ALLGEMEINES
§ 1 Name
und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Rot Weiss
Dillingen/Saar e.V." mit der Abkürzung "TC Rot-Weiss". Er hat
seinen Sitz in 66763 Dillingen/Saar. Die Farben des Vereins sind "Rot -
Weiss". Der Verein ist in das Vereinsregister Saarlouis mit der
Registernummer 611 eingetragen.
§ 2 Zweck
des Vereins
(1)
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung und
Pflege des Tennissports und eventuell anderer Sportarten durch seine
Mitglieder. Darüber hinaus soll die Kameradschaft gepflegt, sowie durch
geeignete Veranstaltungen die Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder
gefördert werden.
(2)
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und
unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne
sind deshalb nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder
dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten (Ausnahme
‚Ehrenamtspauschale’ siehe §8 Abs.2)
(3)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen,
soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung
oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden
Vorschriften hält.
§ 3
Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1)
Der Verein führt als Mitglieder:
a.
Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder mit allen aus
dieser Satzung hervorgehenden Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres erlangen Sie das Wahlrecht in Mitglieder-Versammlungen.
Minderjährige aktive Mitglieder haben kein Wahlrecht, die Vertretung durch
Erziehungsberechtigte ist ausgeschlossen.
b.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind aktive Mitglieder, die von der
Mitgliederversammlung auf Antrag der Clubleitung im Hinblick auf langjährige
Verdienste oder außergewöhnliche Leistungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder und sind von allen Zahlungen
befreit. Ehrenmitglieder gehören dem Ältestenrat an.
c.
Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind reine Fördermitglieder. Sie
unterstützen den Verein durch regelmäßige Spendenzahlungen, haben jedoch
keinerlei Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Vereinsmitgliedschaft steht jeder unbescholtenen
natürlichen Person offen.
(2)
Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Die
Beantragung durch den Antragsteller erfolgt schriftlich oder per Internet über
ein entsprechendes Antragsformular. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines
ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3)
Die Zustimmung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für
alle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft anfallenden Zahlungen ist
Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein.
(4)
Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall
seiner Aufnahme die Satzung an.
(5)
Die Satzung liegt im Vereinsheim zur Einsicht aus und ist
im Internet veröffentlicht.
(6)
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie wird mit Datum der
Mitteilung wirksam, sofern auch die Aufnahmegebühr entrichtet wurde.
(7)
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Bewerber
schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine
Entscheidungsgründe mitzuteilen.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a.
Austritt
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt eines aktiven Mitglieds kann
nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten erfolgen. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder können jederzeit
austreten.
b.
Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Dem Betroffenen ist vorher mit
einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ausschließungsgründe sind:
Ø grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Ziele oder die
Satzung des Vereins
Ø grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Beschlüsse bzw.
Anordnungen der Vereinsorgane
Ø Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
Ø grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
Ø unehrenhaftes Verhalten, gerichtliche Bestrafung
Ø Nichtzahlung einer fälligen Zahlung länger als 6 Monate,
trotz zweimaliger vorheriger Mahnung
Ø Kündigung der Einzugsermächtigung durch das Mitglied
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter
Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dem Ältestenrat offen, die binnen 3 Wochen nach Mitteilung des
begründeten Ausschlusses bei dem 1. Vorsitzenden einzulegen und zu begründen
ist. Verstreicht diese Frist, so kann auch gerichtlich vom Betroffenen nicht
mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Während der Dauer
des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Vereinsleitung
kann bis zur Mitteilung des Ausschlusses, der Ältestenrat nach Eingang der
Beschwerde, Abweichendes bestimmen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Zahlungen
bleibt unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und/oder Gebühren bzw. von
Spenden ist ausgeschlossen. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen
Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
c.
Tod
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die
vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der Beschlüsse, Anordnungen
und Regelungen der Vereinsorgane zu nutzen, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten.
(2)
Die Teilnahme an Veranstaltungen kann vom Vorstand für
jugendliche Mitglieder eingeschränkt werden.
(4)
Alle volljährigen aktiven Mitglieder sind in die
Ehrenämter des Vereins wählbar. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder
haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (Ausnahme ‚Ehrenamtspauschale’ siehe §8 Abs.2)
(3)
Alle volljährigen aktiven Mitglieder haben Stimmrecht in
den Mitgliederversammlungen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, können
aber an Mitglieder-Versammlungen teilnehmen.
(4)
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können nur
mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands an Dritte abgetreten werden.
(5)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins
zu fördern, die Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu
befolgen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die
Beiträge und sonstige Zahlungen pünktlich zu entrichten.
Die Vereinsleitung kann gegen ein Mitglied wegen
Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft, groben unsportlichen Verhaltens oder
Verstoßes gegen Anordnungen des Vorstandes folgende Disziplinarstrafen
verhängen:
Ø
Verweis
Ø
Geldstrafe bis 50 Euro
Ø
Zeitlich begrenzte Platz- und Wettspielsperre.
Ø
Vereinsausschluss (Vorgehensweise gemäß §5, Absatz b
dieser Satzung)
(6)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Foto-, Film und
Tonaufnahmen von sich zuzulassen, sofern diese in Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft stehen. Dies betrifft vor allem organisierte Veranstaltungen.
Details zur Nutzung regelt §12.
§ 7 Beiträge und Gebühren
(1)
Die von den Mitgliedern zu entrichtenden
Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen (siehe Absatz (2)) und zu leistende
Arbeitsstunden (oder alternative Kostenberechnung bei Nichtteilnahme) werden
durch Beschluss des Vorstands festgesetzt.
(2)
Werden während eines laufenden Geschäftsjahres
außerordentliche Mittel erforderlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen
Sonderbeitrag (=Umlage) erheben. Diese Umlage ist im Verhältnis zum
Jahresbeitrag festzulegen, darf jedoch 100 % hiervon nicht überschreiten und nur
einmal im Geschäftsjahr erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen voll- und
minderjährigen Mitgliedern ist hierbei zulässig.
In allen anderen Fällen entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ggf. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die über die Festlegung des Sonderbeitrages entscheidet. Der
durch den Sonderbeitrag eventuell entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum
des Vereins.
(3)
Dauerhafte Beitragerhöhungen müssen, um für das
Geschäftsjahr bindend zu sein, spätestens einen Monat vor Beginn des
Geschäftsjahres durch Rundschreiben bekannt gegeben werden.
(4)
Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände
Aufnahmegebühren und Beitragzahlungen herabsetzen, stunden oder erlassen.
(5)
Fälligkeit der Beiträge & Zahlungen
a.
Jahresbeitrag am 01.01. des Jahres
b.
Halbjahresbeitrag am 01.01. & 01.07. d. J.
c.
Arbeitsstunden am 01.04. des Jahres
(6)
Abwicklung des Beitragswesens
a.
Alle anfallenden Zahlungen werden per Lastschrift
abgewickelt.
b.
Jedes Mitglied hat für eine ausreichende Kontodeckung
Sorge zu tragen. Die dem Verein durch Rücklastschriften entstehenden Kosten
(Bankkosten zzgl. eigene Aufwendungen) hat das Mitglied zu tragen, sofern die
Ursache hierfür nicht im Verschulden des Vereins liegt.
c.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend
Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.
(7)
Wenn Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit (§7, Abs.5)
nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere
Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Zahlungsbetrag ist dann bis zu
seinem Eingang gemäß §288 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach §247 BGB zu verzinsen.
(8)
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende
Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu
machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
Organe des Vereins
§ 8 Vereinsorgane
(1)
Vereinsorgane sind
a.
der Vorstand
b.
die Mitgliederversammlung
c.
der Ältestenrat
(2)
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen (sog.
Ehrenamtspauschale)
§ 9 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem:
a. Geschäftsführenden
Vorstand:
Ø
1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende
Ø
2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende
Ø
Kassenwart / Kassenwartin
Ø
Schriftführer / Schriftführerin
b. Erweiterten
Vorstand:
Ø
Pressewart(in)
Ø
Sportwart(in)
Ø
Jugendwart(in)
Ø
1.Beisitzer(in)
Ø
2.Beisitzer(in)
Ø
3.Beisitzer(in)
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende
Vorstand gem. § 9 (1) a. dieser Satzung. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende(n) gemeinsam mit dem/der
Kassenwart(in) oder dem/der Schriftführer(in) vertreten.
(3)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird von einem
wahlberechtigten Mitglied Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist diesem
Antrag stattzugeben.
(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von dem/der 2.
Vorsitzenden als Sitzungsleiter/in einberufen werden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes sollen
mindestens alle zwei Monate stattfinden.
(5)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der
Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Regelung des Vereinslebens und die
Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Über die Einnahmen
und Ausgaben hat der/die Kassenwart(in) mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes Buch zu führen. Auf Verlangen hat er/sie jederzeit den Vorsitzenden und
den Kassenprüfer(inne)n Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Die
Aufgabengebiete und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der
Vorstand auf der Basis dieser Satzung selbst regeln. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit und zur
Durchführung besonderer Angelegenheiten weitere Mitglieder zur Mitarbeit
einzusetzen.
(6)
Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten,
soweit nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.
(7)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen oder die frei gewordene(n)
Tätigkeit(en) in Personalunion weiterzuführen, wobei der geschäftsführende
Vorstand nicht in Personalunion geführt werden darf. Der Vorstand ist auch ohne
Vollzähligkeit weiterhin beschlussfähig.
(8)
Persönliche Streitigkeiten und Beschwerdefälle können dem
Vorstand vorgelegt werden. Ist eine Beilegung dieser Angelegenheiten durch den
Vorstand nicht möglich, so kann dieser den Ältestenrat anrufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1)
Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche
Versammlung der Mitglieder ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen
vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die
Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Dillingen/Saar (Dillinger Bote).
Mitglieder mit einem anderen Wohnort als Dillingen erhalten mit gleicher Frist
eine schriftliche Einladung per Post (Eine Einladung pro Haushalt).
(2)
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Ältestenrat dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die
außerordentliche Versammlung wird in gleicher Weise einberufen wie die
ordentliche Mitgliederversammlung und hat die gleichen Befugnisse.
(3)
In der Tagesordnung sind mindestens vorzusehen:
Ø Geschäftsbericht
Ø Kassenbericht und Kassenprüferbericht
Ø Sportbericht
Ø Entlastung der Clubleitung
Ø Eventuelle Satzungsänderungen
Ø Angelegenheiten, die dem Vorstand zu Beratung gestellt
werden
Ø Anträge der Mitglieder.
(4)
Anträge zur Mitgliederversammlung, die in die
Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind ohne besondere Aufforderung
schriftlich bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu
richten. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
der Vorstand und die Mitgliederversammlung mit je 3/4 Mehrheit zustimmen.
(5)
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die
Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der
Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Die
gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(6)
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu den
auf der Tagesordnung stehenden Punkten beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die
Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Clubs zum
Gegenstand hat.
(7)