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Satzung des TC Rot-Weiss Dillingen vom 22.03.2009

TC Rot-Weiss Dillingen e

ALLGEMEINES

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Rot Weiss Dillingen/Saar e.V." mit der Abkürzung "TC Rot-Weiss". Er hat seinen Sitz in 66763 Dillingen/Saar. Die Farben des Vereins sind "Rot - Weiss". Der Verein ist in das Vereinsregister Saarlouis mit der Registernummer 611 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung und Pflege des Tennissports und eventuell anderer Sportarten durch seine Mitglieder. Darüber hinaus soll die Kameradschaft gepflegt, sowie durch geeignete Veranstaltungen die Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder gefördert werden.

 

(2)     Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne sind deshalb nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten (Ausnahme ‚Ehrenamtspauschale’ siehe §8 Abs.2)

 

(3)     Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

(1)     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

MITGLIEDSCHAFT

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

(1)     Der Verein führt als Mitglieder:

 

a.      Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder mit allen aus dieser Satzung hervorgehenden Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen Sie das Wahlrecht in Mitglieder-Versammlungen. Minderjährige aktive Mitglieder haben kein Wahlrecht, die Vertretung durch Erziehungsberechtigte ist ausgeschlossen.

b.      Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind aktive Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf Antrag der Clubleitung im Hinblick auf langjährige Verdienste oder außergewöhnliche Leistungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder und sind von allen Zahlungen befreit. Ehrenmitglieder gehören dem Ältestenrat an.

c.      Passive Mitglieder

Passive Mitglieder sind reine Fördermitglieder. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Spendenzahlungen, haben jedoch keinerlei Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)     Die Vereinsmitgliedschaft steht jeder unbescholtenen natürlichen Person offen.

 

(2)     Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Die Beantragung durch den Antragsteller erfolgt schriftlich oder per Internet über ein entsprechendes Antragsformular. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)     Die Zustimmung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für alle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft anfallenden Zahlungen ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein.

 

(4)     Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

 

(5)     Die Satzung liegt im Vereinsheim zur Einsicht aus und ist im Internet veröffentlicht.

 

(6)     Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie wird mit Datum der Mitteilung wirksam, sofern auch die Aufnahmegebühr entrichtet wurde.

 

(7)     Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungsgründe mitzuteilen.

 

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a.      Austritt

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt eines aktiven Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder können jederzeit austreten.

 

b.      Ausschluss

Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Dem Betroffenen ist vorher mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausschließungsgründe sind:

Ø  grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins

Ø  grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Beschlüsse bzw. Anordnungen der Vereinsorgane

Ø  Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

Ø  grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

Ø  unehrenhaftes Verhalten, gerichtliche Bestrafung

Ø  Nichtzahlung einer fälligen Zahlung länger als 6 Monate, trotz zweimaliger vorheriger Mahnung

Ø  Kündigung der Einzugsermächtigung durch das Mitglied

 

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit einer Beschwerde bei dem Ältestenrat offen, die binnen 3 Wochen nach Mitteilung des begründeten Ausschlusses bei dem 1. Vorsitzenden einzulegen und zu begründen ist. Verstreicht diese Frist, so kann auch gerichtlich vom Betroffenen nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Vereinsleitung kann bis zur Mitteilung des Ausschlusses, der Ältestenrat nach Eingang der Beschwerde, Abweichendes bestimmen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Zahlungen bleibt unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und/oder Gebühren bzw. von Spenden ist ausgeschlossen. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

c.      Tod

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten.

 

(2)     Die Teilnahme an Veranstaltungen kann vom Vorstand für jugendliche Mitglieder eingeschränkt werden.

 

(4)     Alle volljährigen aktiven Mitglieder sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (Ausnahme ‚Ehrenamtspauschale’ siehe §8 Abs.2)

 

(3)     Alle volljährigen aktiven Mitglieder haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, können aber an Mitglieder-Versammlungen teilnehmen.

 

(4)     Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands an Dritte abgetreten werden.

 

(5)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu befolgen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Beiträge und sonstige Zahlungen pünktlich zu entrichten.

Die Vereinsleitung kann gegen ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft, groben unsportlichen Verhaltens oder Verstoßes gegen Anordnungen des Vorstandes folgende Disziplinarstrafen verhängen:

Ø  Verweis

Ø  Geldstrafe bis 50 Euro

Ø  Zeitlich begrenzte Platz- und Wettspielsperre.

Ø  Vereinsausschluss (Vorgehensweise gemäß §5, Absatz b dieser Satzung)

 

(6)     Alle Mitglieder sind verpflichtet, Foto-, Film und Tonaufnahmen von sich zuzulassen, sofern diese in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen. Dies betrifft vor allem organisierte Veranstaltungen. Details zur Nutzung regelt §12.

 

§ 7 Beiträge und Gebühren

 

(1)     Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen (siehe Absatz (2)) und zu leistende Arbeitsstunden (oder alternative Kostenberechnung bei Nichtteilnahme) werden durch Beschluss des Vorstands festgesetzt.

 

(2)     Werden während eines laufenden Geschäftsjahres außerordentliche Mittel erforderlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag (=Umlage) erheben. Diese Umlage ist im Verhältnis zum Jahresbeitrag festzulegen, darf jedoch 100 % hiervon nicht überschreiten und nur einmal im Geschäftsjahr erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen voll- und minderjährigen Mitgliedern ist hierbei zulässig.

In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ggf. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Festlegung des Sonderbeitrages entscheidet. Der durch den Sonderbeitrag eventuell entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Vereins.

 

(3)     Dauerhafte Beitragerhöhungen müssen, um für das Geschäftsjahr bindend zu sein, spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres durch Rundschreiben bekannt gegeben werden.

 

(4)     Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände Aufnahmegebühren und Beitragzahlungen herabsetzen, stunden oder erlassen.

 

(5)     Fälligkeit der Beiträge & Zahlungen

 

a.       Jahresbeitrag am 01.01. des Jahres

b.       Halbjahresbeitrag am 01.01. & 01.07.  d. J.

c.       Arbeitsstunden am 01.04. des Jahres

 

(6)     Abwicklung des Beitragswesens

 

a.       Alle anfallenden Zahlungen werden per Lastschrift abgewickelt.

b.       Jedes Mitglied hat für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Die dem Verein durch Rücklastschriften entstehenden Kosten (Bankkosten zzgl. eigene Aufwendungen) hat das Mitglied zu tragen, sofern die Ursache hierfür nicht im Verschulden des Vereins liegt.

c.       Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.

 

(7)     Wenn Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit (§7, Abs.5) nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Zahlungsbetrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

 

(8)     Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

 

 

Organe des Vereins

 

§ 8  Vereinsorgane

 

(1)     Vereinsorgane sind

a.      der Vorstand

b.      die Mitgliederversammlung

c.      der Ältestenrat

 

(2)     Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen (sog. Ehrenamtspauschale)

 

§ 9  Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht aus dem:

 

a.      Geschäftsführenden Vorstand:

Ø  1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende

Ø  2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende

Ø  Kassenwart / Kassenwartin

Ø  Schriftführer / Schriftführerin

 

b.      Erweiterten Vorstand:

Ø  Pressewart(in)

Ø  Sportwart(in)

Ø  Jugendwart(in)

Ø  1.Beisitzer(in)

Ø  2.Beisitzer(in)

Ø  3.Beisitzer(in)

 

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 9 (1) a. dieser Satzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende(n) gemeinsam mit dem/der Kassenwart(in) oder dem/der Schriftführer(in) vertreten.

 

(3)     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird von einem wahlberechtigten Mitglied Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist diesem Antrag stattzugeben.

 

(4)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden als Sitzungsleiter/in  einberufen werden.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens alle zwei Monate stattfinden.

 

(5)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Regelung des Vereinslebens und die Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Über die Einnahmen und Ausgaben hat der/die Kassenwart(in) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Buch zu führen. Auf Verlangen hat er/sie jederzeit den Vorsitzenden und den Kassenprüfer(inne)n Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Die Aufgabengebiete und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand auf der Basis dieser Satzung selbst regeln. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Durchführung besonderer Angelegenheiten weitere Mitglieder  zur Mitarbeit einzusetzen.

 

(6)     Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.

 

(7)     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen oder die frei gewordene(n) Tätigkeit(en) in Personalunion weiterzuführen, wobei der geschäftsführende Vorstand nicht in Personalunion geführt werden darf. Der Vorstand ist auch ohne Vollzähligkeit weiterhin beschlussfähig.

 

(8)     Persönliche Streitigkeiten und Beschwerdefälle können dem Vorstand  vorgelegt werden. Ist eine Beilegung dieser Angelegenheiten durch den Vorstand nicht möglich, so kann dieser den Ältestenrat anrufen.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1)     Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Dillingen/Saar (Dillinger Bote). Mitglieder mit einem anderen Wohnort als Dillingen erhalten mit gleicher Frist eine schriftliche Einladung per Post (Eine Einladung pro Haushalt).

 

(2)     Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Ältestenrat dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die außerordentliche Versammlung wird in gleicher Weise einberufen wie die ordentliche Mitgliederversammlung und hat die gleichen Befugnisse.

 

(3)     In der Tagesordnung sind mindestens vorzusehen:

Ø  Geschäftsbericht

Ø  Kassenbericht  und Kassenprüferbericht

Ø  Sportbericht

Ø  Entlastung der Clubleitung

Ø  Eventuelle Satzungsänderungen

Ø  Angelegenheiten, die dem Vorstand zu Beratung gestellt werden

Ø  Anträge der Mitglieder.

 

(4)     Anträge zur Mitgliederversammlung, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind ohne besondere Aufforderung schriftlich bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn der Vorstand und die Mitgliederversammlung mit je 3/4 Mehrheit zustimmen.

 

(5)     Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.

 

(6)     Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Clubs zum Gegenstand hat.

 

(7)   

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