Unsere Satzung

TC Rot-Weiss Dillingen e.V.

 

SATZUNG DES VEREINS

vom 23. März 2014

 

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Satzung des TC Rot-Weiss Dillingen
Aktuelle Version unserer Satzung vom 23.03.2014.
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ALLGEMEINES

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Rot Weiss Dillingen/Saar e.V." mit der Abkürzung "TC Rot-Weiss". Er hat seinen Sitz in 66763 Dillingen/Saar. Die Farben des Vereins sind "Rot-Weiss". Der Verein ist in das Vereinsregister Saarlouis mit der Registernummer 611 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)     Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er wird insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports und eventuell anderer Sportarten durch seine Mitglieder verwirklicht. Darüber hinaus soll die Kameradschaft gepflegt, sowie durch geeignete Veranstaltungen die Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder gefördert werden.

 

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5)     Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Ausnahme, Ehrenamtspauschale § 9 Abs. 2 der Satzung)

 

(6)     Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihre Stelle tretenden Vorschriften hält.

 

(7)     Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

(8)     Der Verein verurteilt und bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit mit dem Saarländischen Tennisbund e.V. und dem Deutschen Tennis Bund e.V. für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungsfördernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Hierzu nimmt er am Dopingkontrollsystem der Nationalen Doping-Agentur (NADA) teil. Bei Verstößen können Sanktionen verhängt werden. Näheres regeln die Disziplinarordnung und die Anti-Dopingordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

(1)     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

MITGLIEDSCHAFT

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

(1)    Der Verein führt als Mitglieder:

 

a.     Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder mit allen aus dieser Satzung hervorgehenden Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erlangen Sie das Wahlrecht in Mitgliederversammlungen. Minderjährige aktive Mitglieder haben kein Wahlrecht, die Vertretung durch Erziehungsberechtigte ist ausgeschlossen.

 

b.     Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind aktive Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf Antrag der Clubleitung im Hinblick auf langjährige Verdienste oder außergewöhnliche Leistungen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder und sind von allen Zahlungen befreit.

 

c.     Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind reine Fördermitglieder. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Spendenzahlungen, haben jedoch keinerlei Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

d.     Sonstige Mitglieder

Der Vorstand kann im Bedarfsfall besondere Mitgliedsformen für bestimmte Gruppen festlegen (z.B. für Betriebssportgemeinschaften oder Gastspieler in der Medenrunde). Deren Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Vereinsmitgliedschaft steht jeder unbescholtenen natürlichen Person offen.

 

(2)    Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Die Beantragung durch den Antragsteller erfolgt schriftlich oder per Internet über ein entsprechendes Antragsformular. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)    Die Zustimmung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für alle im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft anfallenden Zahlungen ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein.

 

(4)    Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

 

(5)    Die Satzung liegt im Vereinsheim zur Einsicht aus.

 

(6)    Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie wird mit Datum der Mitteilung wirksam, sofern auch die Aufnahmegebühr entrichtet wurde.

 

(7)    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidungsgründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)     Austritt: Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

Ausnahmen: Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder können jederzeit austreten.

 

b)     Ausschluss: Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

 

Ausschließungsgründe sind:

 

Ø  grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins

Ø  grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Beschlüsse bzw. Anordnungen der Vereinsorgane

Ø  Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

Ø  grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

Ø  unehrenhaftes Verhalten, gerichtliche Bestrafung

Ø  Nichtzahlung einer fälligen Zahlung länger als 6 Monate, trotz zweimaliger vorheriger Mahnung

Ø  Kündigung des SEPA-Lastschriftmandats durch das Mitglied

 

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch einlegen, ansonsten ist der Ausschluss rechtskräftig. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet im Falle eines rechtzeitig erfolgten Einspruchs endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds wenn der Ausschließungsbeschluss nichts anderes vorsieht.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Zahlungen bleibt unberührt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und/oder Gebühren bzw. von Spenden ist ausgeschlossen. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

c)     Tod

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen je nach ihrer Mitgliedsart im Rahmen der Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu nutzen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten.

 

(2)    Die Teilnahme an Veranstaltungen kann vom Vorstand für jugendliche Mitglieder eingeschränkt werden.

 

(3)    Alle volljährigen aktiven Mitglieder sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. (Ausnahme ‚Ehrenamtspauschale’ siehe §9 Abs.2)

 

(4)    Alle volljährigen aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Passive Mitglieder und sonstige Mitglieder haben kein Stimmrecht, können aber an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

(5)    Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands an Dritte abgetreten werden.

 

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Beschlüsse, Anordnungen und Regelungen der Vereinsorgane zu befolgen, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Beiträge und sonstige Zahlungen pünktlich zu entrichten.

Der Vorstand kann gegen ein Mitglied wegen Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft, groben unsportlichen Verhaltens, Verursachung von Verbandsstrafen oder Verstoßes gegen Anordnungen des Vorstandes folgende Disziplinarstrafen verhängen:

 

Ø  Verweis

Ø  Geldstrafe bis 50 Euro

Ø  Zeitlich begrenzte Platz- und Wettspielsperre, maximal 6 Monate

Ø  Vereinsausschluss (Vorgehensweise gemäß §6,1 Absatz b dieser Satzung)

Ø  Anteilige Übernahme (bis zu 250,- Euro) von Verbandsstrafen aufgrund von Verstößen gegen die Wettspielordnung oder sonstiger Regularien.

 

Das betroffene Mitglied kann nur gegen eine beschlossene Geldstrafe innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch einlegen. Die Geldstrafe bleibt dessen ungeachtet unmittelbar zu zahlen, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig und kann gegebenenfalls eine Erstattung festlegen.

 

(7)    Mitglieder sind verpflichtet, Foto-, Film und Tonaufnahmen von sich zuzulassen, sofern diese in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen. Dies betrifft vor allem organisierte Veranstaltungen. Details zur Nutzung regelt §12.

 

§ 8 Beiträge und Gebühren

 

(1)    Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen (siehe Absatz (2)) und zu leistende Arbeitsstunden (oder alternative Kostenberechnung bei Nichtteilnahme) werden durch Beschluss des Vorstands festgesetzt.

 

(2)    Werden während eines laufenden Geschäftsjahres außerordentliche Mittel erforderlich, so kann der Vorstand einen zusätzlichen Sonderbeitrag (=Umlage) erheben. Diese Umlage ist im Verhältnis zum Jahresbeitrag festzulegen, darf jedoch 100 % hiervon nicht überschreiten und nur einmal im Geschäftsjahr erhoben werden. Eine Unterscheidung zwischen voll- und minderjährigen Mitgliedern ist hierbei zulässig.

In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Ggf. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Festlegung des Sonderbeitrages entscheidet. Der durch den Sonderbeitrag eventuell entstandene Vermögenszuwachs bleibt Eigentum des Vereins.

 

(3)    Dauerhafte Beitragerhöhungen müssen, um für das Geschäftsjahr bindend zu sein, spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aushang am Clubhaus oder schriftlich (auch per Email) bekannt gegeben werden.

 

(4)    Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände Aufnahmegebühren und Beitragszahlungen herabsetzen, stunden oder erlassen.

 

(5)    Fälligkeit der Beiträge & Zahlungen

 

a)     Jahresbeitrag am 01.01. des Jahres

b)     Halbjahresbeitrag am 01.01. & 01.07.  des Jahres

c)     Arbeitsstunden am 01.04. des Jahres

d)     Sonstige Zahlungen gemäß besonderer Mitteilung

 

(6)    Abwicklung des Beitragswesens

 

a)     Alle anfallenden Zahlungen werden per SEPA-Basislastschrift abgewickelt.

b)     Jedes Mitglied hat für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Die dem Verein durch Rücklastschriften entstehenden Kosten (Bankkosten zzgl. eigene Aufwendungen) hat das Mitglied zu tragen, sofern die Ursache hierfür nicht im Verschulden des Vereins liegt.

c)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.

 

(7)    Wenn Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit (§8, Abs.5) nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Zahlungsbetrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

 

(8)    Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

 

ORGANE DES VEREINS

 

§ 9  Vereinsorgane

 

(1)    Vereinsorgane sind

a.     der Vorstand

b.     die Mitgliederversammlung

 

(2)    Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen (sog. Ehrenamtspauschale)

 

§ 10  Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem:

 

Ø  1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende

Ø  2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende

Ø  Kassenwart / Kassenwartin

Ø  Schriftführer / Schriftführerin

Ø  Pressewart(in)

Ø  Sportwart(in)

Ø  Jugendwart(in)

Ø  5 Beisitzer(inne)n

 

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand gem. § 10 (1) dieser Satzung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende(n) gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wird von einem wahlberechtigten Mitglied Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist diesem Antrag stattzugeben.

 

(4)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden als Sitzungsleiter/in  einberufen werden.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens alle zwei Monate stattfinden.

 

(5)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Regelung des Vereinslebens und die Erledigung aller in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Über die Einnahmen und Ausgaben hat der/die Kassenwart(in) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Buch zu führen. Auf Verlangen hat er/sie jederzeit den Vorsitzenden und den Kassenprüfer(inne)n Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Die Aufgabengebiete und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand auf der Basis dieser Satzung selbst regeln. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Durchführung besonderer Angelegenheiten weitere Mitglieder  zur Mitarbeit einzusetzen.

 

(6)    Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen.

 

(7)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder unbesetzten Positionen nach der Mitgliederversammlung haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen oder die frei gewordene(n) Tätigkeit(en) in Personalunion weiterzuführen, wobei die Position des 1. und 2. Vorsitzenden  nicht in Personalunion geführt werden darf.

 

(8)    Persönliche Streitigkeiten und Beschwerdefälle können dem Vorstand  vorgelegt werden. Ist eine Beilegung dieser Angelegenheiten durch den Vorstand nicht möglich, so steht es dem Mitglied frei sein Anliegen der Mitgliederversammlung als Antrag vorzulegen.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

(1)    Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Dillingen/Saar (Dillinger Bote) und (wenn sie angegeben wurde) per Email an die hinterlegte Adresse. Mitglieder ohne angegebene Email-Adresse mit einem anderen Wohnort als Dillingen erhalten mit gleicher Frist eine schriftliche Einladung per Post.

 

(2)    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die außerordentliche Versammlung wird in gleicher Weise einberufen wie die ordentliche Mitgliederversammlung und hat die gleichen Befugnisse.

 

(3)    In der Tagesordnung sind mindestens vorzusehen:

 

Ø  Geschäftsbericht

Ø  Kassenbericht und Kassenprüferbericht

Ø  Sportbericht

Ø  Entlastung der Clubleitung

Ø  Anträge der Mitglieder.

 

(4)    Anträge zur Mitgliederversammlung, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind ohne besondere Aufforderung schriftlich bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn der Vorstand und die Mitgliederversammlung mit je 3/4 Mehrheit zustimmen.

(5)    Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Nimmt der/die 1. Vorsitzende nicht an der Mitgliederversammlung teil übernimmt der/die 2. Vorsitzende diese Aufgaben, ist auch dieser verhindert bestimmt der Vorstand durch Mehrheitsentscheid ein anderes Vorstandsmitglied.

 

(6)    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkten beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Clubs zum Gegenstand hat.

 

(7)    Über eine Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

(8)    Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Clubs laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

(9)    Alle Wahlen und Entscheidungen erfolgen grundsätzlich einzeln und in öffentlicher Abstimmung. Geheime Abstimmung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder durch Entscheidung des Sitzungsleiters herbeigeführt werden.

 

(10)  Im Fall von Stimmengleichheit bei Wahlen oder Entscheidungen im Rahmen der Mitgliederversammlung (mit Ausnahme der in Abs. 7 beschriebenen Punkte)  findet ein zweiter, geheimer Wahlgang als Stichwahl zwischen dem 1. und 2.Platz des ersten Wahlgangs statt. Erhält auch im zweiten Wahlgang keine Wahlmöglichkeit über 50% der Stimmen, dann entscheidet der/die Versammlungsleiter(in).

 

SONSTIGES

 

§ 12 Medienrechte

 

(1)     Der Verein veröffentlicht Foto-, Bild und Tonmaterial aus dem Vereinsgeschehen in den verschiedenen Medien. Der Verein hat das Recht zur Nutzung aller im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erstellten Aufnahmen. Dies betrifft hauptsächlich organisierte Veranstaltungen. Eventuelle Einnahmen durch die Veräußerung einzelner Materialien bzw. Rechte kommen dem Vereinsvermögen zu Gute.

 

§ 13 Vereinsauflösung

 

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei Mitgliederversammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, mit jeweils 3/4 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, die keine Mitglieder zu sein brauchen.

 

(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Dillingen/Saar zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.